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Bitte beachten Sie, dass die Beratungen zum Energieaudit ausschließlich für Geschäftskunden gelten.
Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, oder einen Gesamtenergieverbrauch größer 2,5 GWh haben, müssen ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durch einen BAFA-gelisteten Energieauditor durchführen lassen. Ein Energieaudit muss alle vier Jahre wiederholt werden, andernfalls können Strafen von bis zu 50.000 Euro pro Standort erlassen werden.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmen die:
Laut § 8 Absatz 1 und § 1 Nummer 4 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sind Unternehmen, die keine KMU sind, verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob das Unternehmen zum produzierenden Gewerbe zählt, ein Dienstleister ist oder zum öffentlichen Dienst gehört.
Ein Nicht-KMU ist ein Unternehmen dann, wenn es mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Wenn Ihr Unternehmen keine der oben genannten Bedingung erfüllt, ist es nicht von der Pflicht betroffen ein Energieaudit durchführen lassen zu müssen. Bei der freiwilligen Durchführung eines Energieaudits können Sie durch das Förderprogramm Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247 abgelöst 80% der Beratungskosten zurückerhalten.
Alle Unternehmen, die als Nicht - KMU (keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen) gelten, sind durch das Energiedienstleitungsgesetz (EDL-G) seit 2015 dazu verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen.
Ihr Unternehmen ist ein Nicht-KMU, wenn Sie 250 oder mehr Personen beschäftigen und/oder mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen.
Die Feststellung bzw. Berechnung Ihres Unternehmensstatus können Sie anhand des „Merkblatt für Energieaudits“ unter Ziffer 2.2 entnehmen.
Ja. Es gibt mehrere Möglichkeiten, dass Sie von der Pflicht einer vollständigen Durchführung befreit werden. Dazu zählen u. a.
1. Bagatellschwelle: Hat Ihr Unternehmen einen Gesamtenergieverbrauch von unter 500.000 kWh/a kann auf eine vollumfängliche Durchführung eines Energieaudits verzichten werden.
2.Nullverbrauch: Weist Ihr Unternehmen nachweislich keinen Energieverbrauch und keine Energiekosten auf, kann auf ein Energieaudit verzichten werden.
3. ISO 50001/EMAS: Unternehmen, die ein zertifiziertes/validiertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS betreiben, sind von der Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 befreit.
4.HoheitlicheTätigkeiten: Wenn Ihr Unternehmen überwiegend hoheitliche Tätigkeiten ausübt, sind diese von Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 befreit. Wenn Ihr Unternehmen wirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben ausübt, ist die Durchführung eines Energieaudits nur im wirtschaftlichen Teil verpflichtend, sofern diese Bereiche organisatorisch voneinander getrennt werden können. Falls eine solche Trennung nicht möglich ist, da diese Tätigkeiten eng miteinander verflochten sind, muss überprüft werden welches Tätigkeitsfeld in der Einrichtung überwiegt.
Ja. Unternehmen, die ein zertifiziertes/validiertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS betreiben, sind von der Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 befreit.
Der gesamte Endenergieverbrauch umfasst alle Energieformen wie Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Druckluft sowie Dampf.
Wie dieser zu ermitteln ist, kann dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs des BAFA entnommen werden.
Bei Unternehmen, die über mehrere, vergleichbare Standorte verfügen, wird das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet, wenn das Energieaudit an einer repräsentativen Anzahl von Standorten durchgeführt wird. Hier kommt das sogenannte Multi-Site-Verfahren zur Anwendung, beidem gleichartige Standorte in Cluster zusammengefasst werden.
Ja. Wenn ein Unternehmen ein Energieaudits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder wahrheitswidrig ein KMU zu sein, verstößt das Unternehmen gegen seine Verpflichtung. Dies kann mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ja. Wir als DEW21 haben mehrere Mitarbeiter*innen, die beim BAFA und der dena als Energieauditor*innen nach DIN EN 16247-1 gelistet sind. Die Kolleg*innen unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei der Durchführung eines Energieaudits – unabhängig davon, ob Sie bei uns in der Belieferung sind. Wir beraten Sie unabhängig, dienstleistungs- und produktneutral.
Unternehmen mit einem mittleren Energieverbrauch von mehr als 2,5 Mio. kWh pro Jahr über die letzten drei Jahre werden dazu verpflichtet, Ihre Abwärme zu vermeiden oder zu nutzuen, wo keine technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Belange dagegen sprechen.
Nicht intern genutzte und vermiedene Abwärme muss bis zum 01.01.2025 auf der Plattform für Abwärme des BAFA veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zu Abwärme
Des Weiteren sind die zuvor genannten Unternehmen dazu verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
Ja. Wir als DEW21 haben mehrere Mitarbeiter*innen, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen und Ihr Unternehmen auf beiden Themengebieten unterstützen können.