EEG-Umlage entfällt zum 01.07.2022

 

Der Bundestag hat beschlossen, dass die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 sinkt. Durch den Wegfall der EEG-Umlage verringert sich der Arbeitspreis für Stromlieferverträge um 4,43 ct/kWh (brutto). Als verlässlicher und treuer Partner rund um das Thema Energie geben wir diese Absenkung natürlich an Sie weiter.

 

Die wichtigsten Fragen zum Thema EEG-Umlage haben wir hier für Sie zusammengefasst:

 

  • Was ist die EEG-Umlage?

    Die EEG-Umlage stammt aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2000 und dient dazu, die Förderung des Ausbaus von regenerativem Strom wie Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren.

     

    So stand bisher den Betreibern von regenerativen Energiequellen ein festgelegter Vergütungssatz zu, welcher mithilfe der Erträge aus der EEG-Umlage gesichert wurde. Als Bestandteil des Strompreises wird die EEG-Umlage auf alle Stromkund*innen in Deutschland bis zum 30.06.2022 umgelegt.

     

    Ab dem 01.07.2022 wird dieser Bestandteil um den vollen Betrag auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Zum 01.01.2023 soll die EEG-Umlage dann vollständig entfallen.

  • Wann sinkt die EEG-Umlage?

    Die EEG-Umlage wird ab dem 01.07.2022 gesenkt. Ihre Ersparnis wird 3,723 ct/kWh (netto) betragen.

     

    Die tatsächliche Bruttoersparnis liegt bei 4,43 ct/kWh.

  • Warum sinkt die EEG-Umlage?

    Damit Stromkund*innen schnell von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden, entfällt die EEG-Umlage ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant.

  • Wird nochmal Post zu der EEG-Umlage versendet?

    Nein, da der Wegfall der EEG-Umlage automatisch verrechnet wird, erfolgt keine gesonderte postalische Benachrichtigung.

     

    Die Senkung der EEG-Umlage wird in der nächsten Jahresrechnung automatisch berücksichtigt und Sie finden die Reduzierung in unserer Berechnung Ihres Arbeitspreises.

  • Gibt es durch die Senkung der EEG-Umlage ein Sonderkündigungsrecht für DEW21 Stromlieferverträge?

    Nein. Durch die Senkung der EEG-Umlage entsteht hierbei kein Sonderkündigungsrecht.

  • Wird die Ersparnis durch die Senkung der EEG-Umlage an die Kund*innen weitergegeben?

    DEW21 wird ab dem 01.07.2022 den gültigen Arbeitspreis um 4,43 ct/kWh (brutto) senken, dies entspricht der vollen EEG-Umlage. Der Grundpreis ist nicht von der EEG-Umlage betroffen und bleibt unverändert.

     

    Die Senkung geschieht automatisch und Sie als DEW21 Kund*in müssen nichts weiter tun.

  • Muss der Zählerstand zum 01.07.2022 abgelesen werden?

    Der Zählerstand muss nicht zwingend zum 01.07.2022 abgelesen werden. Ihr Verbrauch wird ab dem 01.07.2022 mit dem neuen Arbeitspreis abgerechnet.

     

    Wenn Sie uns Ihren Zählerstand dennoch mitteilen möchten, können Sie uns diesen online im Bereich "Mein Konto" übermitteln.