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Sie haben Fragen zu Ihrer Rechnung? Hier erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie sich unsere Rechnung aufbaut.
Wenn Sie Informationen zu Ihrer Rechnung brauchen, dann melden Sie sich telefonisch oder schriftlich bei uns. Bitte teilen Sie uns direkt mit, um welche Rechnung es sich handelt, was der Reklamationsgrund ist und wie Ihre Frage lautet. Wir prüfen Ihren Fall und melden uns umgehend bei Ihnen.
Sie erreichen uns unter der 0231 22 22 21 21 oder per E-Mail an: kunden@dew21.de
Sie können online in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite unter dem Reiter „Rechnungen“ Ihre Rechnungen im PDF-Format anschauen.
In der Regel erhalten Sie die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Zählerstandserfassung.
In der Regel erhalten Sie die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Zählerstandserfassung.
Falls Sie bereits eine Bankverbindung angegeben haben, erhalten Sie die Gutschrift in der Regel sofort bei Rechnungserstellung.
Falls uns Ihre Bankverbindung noch nicht vorliegt, erhalten Sie Ihr Guthaben in der Regel innerhalb von 2 - 4 Werktagen, nachdem wir Ihre schriftlich mitgeteilte Bankverbindung erfasst haben.
Sie sollten so bezahlen, wie es für Sie am angenehmsten ist.
Wir bieten verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an:
Adresse:
Kampstraße 46
44137 Dortmund
Mo.-Fr. 08:00 – 20:00, Sa. 08:00 – 20:00
Für die Bareinzahlung im Kundencenter erheben die Dortmunder Stadtwerke eine Gebühr von fünf Euro. Diese liegt jedoch deutlich unter den Gebühren Ihrer Bank oder Sparkasse.
Suchen Sie sich gerne eine der Möglichkeiten aus.
Ja, Sie können uns die alternative Anschrift telefonisch oder schriftlich mitteilen oder in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ändern.
Als Online-Kunde können Sie sich die Rechnung kostenlos aus Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ausdrucken.
Alternativ können Sie sich telefonisch oder schriftlich bei uns melden und wir schicken Ihnen eine Rechnungskopie per Post zu. Bitte beachten Sie, dass wir hierfür eine Gebühr von 5,50 EUR berechnen.
Sollten Sie einen Fehler in Ihrer Rechnung feststellen, dann melden Sie sich telefonisch oder schriftlich bei uns. Bitte teilen Sie uns direkt mit, um welche Rechnung und um welchen Fehler es sich handelt. Wir prüfen Ihren Fall und melden uns umgehend bei Ihnen.
Sie erreichen uns unter der 0231 22 22 21 21 oder per E-Mail an: kunden@dew21.de
Sie können sich im MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite registrieren und dort für viele unserer Produkte die Online-Rechnung einstellen.
Sie bekommen keine Rechnungen mehr per Post, sondern eine E-Mail und können die Rechnungen dann in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite einsehen.
Nein, eine Rechnungssimulation ist nicht möglich.
Nein, die Abrechnungszeiträume sind vorgegeben.
Sollten Sie einen Fehler in Ihrer Rechnung feststellen, dann melden Sie sich telefonisch oder schriftlich bei uns. Bitte teilen Sie uns direkt mit, um welche Rechnung und um welchen Fehler es sich handelt. Wir prüfen Ihren Fall und melden uns umgehend bei Ihnen.
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Bitte setzten Sie sich hier telefonisch oder schriftlich mit uns in Verbindung und wir prüfen im Einzelfall, was wir für Sie tun können.
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Nein, denn der Grundpreis steht für verbrauchsunabhängige Gebühren, die von dem Messstellenbetreiber für den verbauten Zähler verlangt werden.
Bitte lassen Sie sich von dem Unternehmen, welches Ihnen die Trocknungsgeräte zur Verfügung gestellt hat, ein Trocknungsprotokoll aushändigen. Sobald Ihnen das Protokoll vorliegt, senden Sie uns dieses mit dem Hinweis auf einen Wasserschaden zu. So können wir den Mehrverbrauch bestimmen und diesen bei der nächsten Abschlagsberechnung berücksichtigen.
Die angefallenen Mehrkosten durch die Trocknungsarbeiten können Sie mit dem Trocknungsprotokoll bei der Versicherung des Schadenverursachers erstatten lassen.
Sie finden in der Rechnung ein Glossar mit Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen. Alternativ können Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich kontaktieren und wir beantworten gerne Ihre Frage.
Sie erreichen uns unter der 0231 22 22 21 21 oder per E-Mail an: kunden@dew21.de
Ihre neuen Bankdaten können Sie einfach in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ändern oder Sie teilen uns diese schriftlich an kunden@dew21.de mit.
Ihre Bankdaten können Sie einfach in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ändern oder Sie teilen uns diese schriftlich an kunden@dew21.de mit.
SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und legt innerhalb von Europa standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) fest.
Jede Person und jedes Unternehmen mit einem Bankkonto sind von SEPA betroffen.
Das SEPA-Lastschriftmandat ist das Gegenstück zur bislang benutzten Einzugsermächtigung.
Das SEPA-Lastschriftmandat gilt grundsätzlich unbefristet bis zum Widerruf durch die/den Zahlungspflichtige*n.
Am 1. Februar 2014 wurde auf SEPA umgestellt.
Durch SEPA wird garantiert, dass überwiesene Beträge innerhalb eines Bankgeschäftstages beim Empfangenden ankommen, unabhängig davon, ob der Empfangende in Deutschland oder im europäischen Ausland sitzt. Weiterhin benötigen Unternehmen und Kund*innen nur noch ein einziges Konto für den Euro-Zahlungsverkehr.
Es gibt folgende SEPA-Zahlverfahren:
SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen.
Durch SEPA gibt es nun die IBAN (International Bank Account Number), welches Ihre eindeutige internationale Bankverbindung ist. Diese ergibt sich aus Bankleitzahl, Kontonummer und Länderkennzahl. Für Banken gibt es zur eindeutigen internationalen Identifikation die BIC.
Grundlage für den Gebrauch des europäischen SEPA-Lastschriftverfahrens ist eine Autorisierung durch das SEPA-Mandat. Das SEPA-Kombimandat vereint nun die bisher bekannte Einzugsermächtigung im nationalen Lastschriftverfahren mit dem SEPA-Lastschriftverfahren.
Die Mandatsreferenznummer ist eine eindeutige Kennzahl für jedes SEPA-Lastschriftmandat. Diese ergibt sich bei DEW21 aus Ihrer Vertragskontonummer sowie einer fortlaufenden Nummer.
Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Nummer im internationalen Zahlungsverkehr, mit der DEW21 als Gläubiger im SEPA-Raum eindeutig identifizierbar ist.
Da die Umstellung auf SEPA bereits 2014 erfolgt ist, ändert sich für Sie als DEW21 Kund*in nichts.
Sie sollten so bezahlen, wie es für Sie am angenehmsten ist.
Wir bieten verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an:
Adresse:
Kampstraße 46
44137 Dortmund
Mo.-Fr. 08:00 – 20:00, Sa. 08:00 – 20:00
Für die Bareinzahlung im Kundencenter erheben die Dortmunder Stadtwerke eine Gebühr von fünf Euro. Diese liegt jedoch deutlich unter den Gebühren Ihrer Bank oder Sparkasse.
Suchen Sie sich gerne eine der Möglichkeiten aus.
Ein Guthaben können Sie sich nur auf ein Bankkonto auszahlen lassen. Falls Sie kein Bankkonto bei uns hinterlegt haben, können Sie uns dieses schriftlich mitteilen.
Schreiben Sie uns hierzu gerne an kunden@dew21.de
Ihre Zahlungsdaten können Sie einfach in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ändern und entfernen oder Sie teilen uns die Änderung schriftlich mit.
Die IBAN und BIC finden Sie an folgenden Stellen:
Auf der Rückseite Ihrer EC-Karte
Für Überweisungen nutzen Sie einfach eine unserer Bankverbindungen.
Bitte geben Sie Ihre Vertragskontonummer als Verwendungszweck an.
Kontoinhaber: Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH
Kreditinstitut: Sparkasse Dortmund
IBAN: DE15 4405 0199 0001 0525 00
BLZ: 440 501 99
Konto-Nr.: 001 052 500
Kreditinstitut: Stadtsparkasse Herdecke
IBAN: DE36 4505 1485 0000 0000 34
BLZ: 450 514 85
Konto-Nr.: 000 000 0034
Bei Neueinzug errechnet sich Ihr Abschlag anhand des angenommenen Jahresverbrauches. Nach jeder Jahresabrechnung errechnet sich Ihr neuer Abschlag aus dem Rechnungsbetrag der letzten Jahresabrechnung, geteilt durch anteiligen Monat der letzten Rechnung.
Ihren Abschlag können Sie einfach in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ändern oder Sie teilen uns dies telefonisch oder schriftlich mit.
Sie erreichen uns telefonisch unter der 0231 22 22 21 21 oder per E-Mail unter kunden@dew21.de
Ihren Abschlag können Sie einfach in Ihrem MEINE DEW21-Bereich auf unserer Internetseite selbst ändern oder Sie teilen uns dies telefonisch oder schriftlich mit.
Alternativ können Sie auch unser Formular zur Abschlagserhöhung nutzen.
Sie erreichen uns telefonisch unter der 0231 22 22 21 21 oder per E-Mail an kunden@dew21.de
Wir haben Ihnen mit dem Begrüßungsschreiben einen Abschlagsplan zugeschickt. Dort sind alle Abschläge mit der jeweiligen Fälligkeit aufgeführt. Nach Ende der Abschlagsperiode erhalten Sie mit der Jahresabrechnung einen neuen Abschlagsplan.
In unseren Premium-Produkten haben Sie die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin Ihres Abschlags zu ändern.
Grundsätzlich sollte der Abschlag zu dem fälligen Termin bezahlt werden. In unseren Premium-Produkten haben Sie die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin Ihres Abschlags zu ändern.
Ja, eingehende Zahlungen auf Ihrem Vertragskonto werden stets mit den nächsten fälligen Zahlungen verrechnet.
Ja, wenn Sie in unserem MEINE DEW21-Bereich registriert sind, können Sie dort die Abschlagsbeträge und Zahlungstermine einsehen.
Dazu haben Sie drei Optionen:
Nein, die Abschläge werden gleich berechnet.
Nein, die Möglichkeit besteht nicht. Wir sind aber gerne bereit den Abschlagsbetrag soweit zu senken, dass es einem Leerstand gerecht wird. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich telefonisch oder schriftlich.
Der Abschlag für Ihre Speicherheizung bzw. Wärmepumpe wird basierend auf Ihrem voraussichtlichen Verbrauch bis zur nächsten Jahresrechnung und unseren aktuellen Preisen ermittelt.
Als Telefoninkasso bezeichnet man die Möglichkeit, bei einem Telefongespräch offene und/oder überfällige Rechnungen anzumahnen. Ziel ist es, kurzfristige Liquiditätsengpässe abzuwenden und langfristig dafür zu sorgen, dass Außenstände erst gar nicht entstehen.
Der aktuell offene Betrag steht in der Zahlungserinnerung oder Mahnung, die Sie von uns erhalten haben.
Sie sollten so bezahlen, wie es für Sie am angenehmsten ist.
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44137 Dortmund
Mo.-Fr. 08:00 – 20:00, Sa. 08:00 – 20:00
Für die Bareinzahlung im Kundencenter erheben die Dortmunder Stadtwerke eine Gebühr von fünf Euro. Diese liegt jedoch deutlich unter den Gebühren Ihrer Bank oder Sparkasse.
Suchen Sie sich gerne eine der Möglichkeiten aus.
Wenn eine Zählersperrung vorliegt, könnten eventuell folgende Ursachen vorliegen:
Sind Sie neu in die Wohnung eingezogen?
Melden Sie sich bitte telefonisch bei uns. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen.
Sie sind Eigentümer der Wohnung und haben diese als Leerstand übernommen?
Melden Sie sich bitte telefonisch oder schriftlich bei uns. Wir kümmern uns dann um alles weitere.
Sie wohnen noch in der Wohnung und der Zähler wurde gesperrt?
Melden Sie sich bitte in diesem Fall telefonisch unter 0231.544 3044 bei uns. Wir kümmern uns dann um Ihr Anliegen.
In diesem Falle ist die Forderung grundsätzlich nicht mehr in unserem Verantwortungsbereich - Sie müssen sich zur Begleichung der Forderung dann an das Inkassobüro wenden, von dem Sie angeschrieben wurden. Durch die Tätigkeiten des Inkassobüros können weitere Kosten auf Sie zukommen.
Der Grundpreis ist ein von der verbrauchten Menge an Energie oder Wasser unabhängiger Preisbestandteil. Er beinhaltet die Aufwendungen für Leistungsbereitstellung, Abrechnung, Zählermiete und allgemeine Vertriebskosten.
Der Arbeitspreis gibt die Kosten für den individuellen Verbrauch einer Kilowattstunde (kWh) für Strom und Erdgas an. Der Arbeitspreis beinhaltet die Kosten für die Netznutzung, Mehrwertsteuer, die Konzessionsabgabe und bei Strom zusätzlich die KWK und EEG-Umlage.
Hierbei handelt es sich um Verbrauchssteuern, die seit 1998 nach dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform erhoben werden, um Anreize zum energieeffizienten Verhalten zu setzen. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Der CO2-Aufschlag bildet die Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionshandelszertifikaten im nationalen Emissionshandel nach BEHG ab.
Klimaschutz wird immer wichtiger und zentraler Faktor ist der Ausstoß von CO2 (Verbrennen von Erdöl oder Erdgas zum Heizen oder Autofahren). Um den Ausstoß zu steuern, führt die Bundesregierung zum 01.01.2021 den CO2-Preis ein.
Was bedeutet das genau?
Wer mit Erdgas seine Wohnung beheizt, muss ab 01.01.2021 den entstehenden CO2-Ausstoß bezahlen. Bezahlt wird dies mit der Jahres- oder Endabrechnung des Energieversorgers.
Zunächst kostet 1 kWh 0,4551 Cent netto. Das kann im Durchschnitt 100 EUR mehr im Jahr kosten.
Der Preis bleibt allerdings nicht bei 0,4551 Cent netto, sondern steigt die nächsten Jahre noch.
Was passiert mit dem Geld?
Der Energieversorger gibt das Geld an die Regierung, die es wiederum in Klimaprojekte investiert (klimafreundlicher Verkehr, energieeffiziente Gebäude).
Wie kann ich meinen Betrag senken?
Der CO2-Preis ist abhängig vom Verbrauch. Je weniger Erdgas zum Heizen der Wohnung genutzt wird, umso weniger Kosten entstehen.
Kann ich mich von der CO2-Steuer befreien?
Nein, jeder Energieversorger in Deutschland erhebt in seinen Rechnungen den CO2-Preis.
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine gesetzlich festgelegte Förderung. Diese Kosten werden gemäß § 12 EnFG auf die Letztverbraucher umgelegt.
Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nutzt entstandene Energie aus der Primärerzeugung weiter.
Beispiel:
Der Motor eines Autos dient in erster Linie dazu, das Auto zu bewegen. Während der Fahrt erwärmt sich der Motor. Diese Energie wird genutzt, um bei kälteren Temperaturen den Innenraum des Fahrzeugs zu erwärmen.
Bei großen Kraftwerken wird die Abwärme nicht genutzt und über große Schornsteine an die Umwelt abgegeben (die großen weißen Wolken). Dadurch gehen gut 60 % an Energie verloren.
Moderne Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nutzen diese Abwärme zum Heizen. Der Energieverlust wird dadurch minimiert – auf knapp 13 %.
Unsere Regierung unterstützt Betreiber von KWK-Anlagen. Durch die KWKG-Umlage soll der Bau weiterer moderner Kraftwerke attraktiver gemacht werden.
Mit der EEG-Umlage wurde die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) vergütet wurden. Seit dem 01.01.2023 ist die EEG-Umlage abgeschafft und gilt nicht mehr.
Der § 19 Abs. 2 StromNEV eröffnet Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen.
Die Netzbetreiber haben diesen Anspruch sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß
§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWKG auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Deutschland gehört zu den Ländern mit den höchsten Energiepreisen. Großunternehmen befürchteten aufgrund der hohen Belastung um den Verlust ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit und die daraus entstehende Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland. Um das zu verhindern und die Großunternehmen zu unterstützen, hat unsere Regierung zum 01.01.2012 eine neue Umlage eingeführt – die §19 StromNEV-Umlage. Unternehmen, die mehr als 10 Mio. kWh im Jahr verbrauchen und noch weitere Faktoren erfüllen, zahlen für ihren Stromverbrauch weniger. Die Entlastung zahlen alle anderen Stromverbraucher im Rahmen der §19 StromNEV-Umlage.
Können Windparks auf See nicht rechtzeitig an die Stromnetze an Land angeschlossen werden, entstehen für die Netzbetreiber Kosten, die sie nicht selbst verschuldet haben. Die Offshore-Netzumlage deckt daher Schadensersatzkosten für Netzbetreiber durch Verzögerungen oder Ausfälle bei der Netzanbindung von Windparks auf See. Diese Kosten werden gemäß § 12 EnFG auf die Letztverbraucher umgelegt.
Mit der Umlage wurden die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Verordnung zu abschaltbaren Lasten finanziert. Die aus der Verordnung zu abschaltbaren Lasten entstehenden Belastungen wurden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Seit dem 01.07.2023 ist § 18 Abs. 1 AbLaV außer Kraft getreten.
Erdgas ist ein Naturprodukt und je nachdem, wo das Erdgas herkommt, ist die Zusammensetzung des Erdgases und damit auch der Brennwert (Wärmeinhalt) unterschiedlich. Deswegen wird nicht das Volumen für Erdgas abgerechnet, denn dieses kann je nach Lagerstätte nach Verbrennung einen unterschiedlichen Energiegehalt ergeben. Über den Umrechnungsfaktor wird der vom Erdgaszähler festgestellte Kubikmeter-Verbrauch in die Wärmeeinheit Kilowattstunde (kWh) umgerechnet.
Mit dem Umrechnungsfaktor ist die Abrechnung für alle Kund*innen einheitlich, unabhängig davon, welchen Brennwert das Gas hat oder wie die Höhenlage des Ortes ist.
Nein, die Zusammensetzung und damit auch der Brennwert von Erdgas kann sich verändern. Dann wird der Umrechnungsfaktor von uns angepasst. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Erdgasrechnung, denn wenn der Wärmeinhalt Ihres Erdgases steigt, benötigen Sie entsprechend weniger Kubikmeter.
Der Kilowattstunden-Verbrauch wird folgendermaßen ermittelt:
Verbrauch (kWh) = „Zählerdifferenz (m³)“ x „z-Zahl“ x „Brennwert“
(Quelle)
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein– und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
Wir werden die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Entlastung der Bürger*innen vollumfänglich an unsere Kund*innen weitergeben. Das beinhaltet die Absenkung der Umsatzsteuer von 19 auf 7 Prozent sowie die Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage zum 1. Oktober 2022. Vor diesem Hintergrund werden wir die Preise aller Tarife neu kalkulieren und die monatlichen Abschlagszahlungen für unsere Kund*innen entsprechend reduzieren.
Wir setzen die Preissenkungen stichtagsgerecht zum 1. Oktober 2022 um, die systemseitige Anpassung nimmt jedoch etwas Zeit in Anspruch. Daher bitten wir unsere Kund*innen um Geduld, bis sie alle neuen Preise im System finden und wir sie individuell über ihre neuen Abschlagspläne informieren. Damit es zu keinen doppelten Veränderungen bei den Abschlagsanpassungen kommen, bitten wir unsere Kund*innen zwischenzeitlich auf eigene Anpassungen zu verzichten. Informationen zur Gaspreisbremse veröffentlichen wir wie gewohnt über unsere Kanäle, sobald diese von der Expertenkommission veröffentlicht sind.
Dies gilt vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung auf Bundesebene.
Hier beantworten wir Fragen zur Umsatzsteuersenkung.
Wir warten aktuell auf eine finale Beschlussfassung. Sobald diese erfolgt ist, werden wir den reduzierten Steuersatz 1:1 im Rahmen der Jahresrechnung an unsere Kund*innen weitergeben. Sollte der Beschluss im Laufe des Oktobers rückwirkend zum 1. Oktober 2022 gefasst werden, werden wir die Reduzierung selbstverständlich auch rückwirkend an unsere Kund*innen weitergeben.
Die Bundesregierung plant zur Entlastung von Gaskunden die Umsatzsteuer von bisher 19 auf 7 Prozent im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 abzusenken, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage wirksam ist (also vom 01.10.2022 bis 31.03.2024).
Ja, wir werden die temporäre Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kund*innen weitergeben, sobald diese auf Bundesebene final beschlossen ist. Wir werden den verminderten Umsatzsteuersatz in den Jahresrechnungen der Kund*innen berücksichtigen, Sie als Kund*in müssen nicht selbst aktiv werden.
Im August wurden die Höhen der zwei neuen Gasumlagen bekanntgegeben. Wir geben Orientierung zu wichtigen Fragen.
Wir werden die Preise aller Tarife neu kalkulieren und die monatlichen Abschlagszahlungen für unsere Kund*innen entsprechend reduzieren. Die systemseitige Anpassung nimmt etwas Zeit in Anspruch. Daher bitten wir unsere Kund*innen um Geduld, bis sie alle neuen Preise im System finden und wir sie individuell über ihre neuen Abschlagspläne informieren. Damit es zu keinen doppelten Veränderungen bei den Abschlagsanpassungen kommen, bitten wir unsere Kund*innen zwischenzeitlich auf eigene Anpassungen zu verzichten. Dies gilt vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung auf Bundesebene.
Die Gasspeicherumlage dient zur Einhaltung der Füllstandsvorgaben für die Gasspeicher.
Hinweis: Die Umlage befindet sich derzeit in der Überarbeitung im BMWK. Wir informieren, sobald hier neue Informationen vorliegen.
FAQ zur Umlage auf der Website des Bundes-Wirtschaftsministeriums
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundes-Wirtschaftsministeriums und bei Trading Hub Europe.
Aus Gründen der Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland im Winter gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche (Trading Hub Europe (THE)) berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und einzuspeichern. Zwar liegt die Verantwortung zum Erreichen der Mindestfüllstände der Gasspeicher in erster Linie bei den Speicherbetreibern und -nutzern, jedoch ergreift THE im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskund*innen solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden
Die Gasspeicherumlage wird ab dem 1. Oktober 2022 erhoben.
Die Höhe der Gasspeicherumlage beträgt ab dem 01.10.2022 0,59 EUR/MWh.
Die Höhe der festgelegten Gasbeschaffungsumlage wird ebenfalls regelmäßig überprüft und kann angepasst werden. Zwischen zwei Anpassungen sollen jedoch grundsätzlich drei Monate liegen. Es kann also sein, dass sich bereits nach drei Monaten Änderungen ergeben, die eine erneute Preisanpassung notwendig machen. Allerdings gilt das für Preisanpassungen nach oben und nach unten.
Wir profitieren nicht von dieser Situation. Im Gegenteil: Unsere Mitarbeiter*innen müssen seit Herbst 2021 eine extrem anspruchsvolle Preisentwicklung beherrschen. Kein Versorger hat ein Interesse daran, in diesen Zeiten die Gewinne aus dem Verkauf von Energie zu erhöhen. Natürlich werden die Umsätze im Energiegeschäft steigen, dieser Effekt ist aber vor allem den gestiegenen Preisen an den Energiemärkten geschuldet.
Weitere Details zur Zusammensetzung der Strom- / Gaspreise in Deutschland finden Sie unter folgenden Links vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.: