Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten) (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen.
Hier finden Sie Informationen darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter*in oder Vermieter*in hat.
Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
Das sollten Sie wissen:
✅ Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Nah- und Fernwärmeheizungen).
✅ Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen) oder Pelletheizungen.
✅ Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter*innen zum Energiesparen und Vermieter*innen zu energetischen Sanierungen motivieren.
Die Vorschriften über die Aufteilung der CO2-Kosten sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. CO2-Kosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
Die CO2-Emissionen sowie die CO2-Kosten werden auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter Ihren Vertragsdaten. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel.
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter*innen sowie Mieter*innen werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien verteilt.
Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt dabei das folgende Stufenmodell, das sich am jährlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche orientiert.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a | 100 % | o % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a | 5 % | 95 % |
In diesem Fall teilen die Vermieter*innen die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.
Versorgen sich die Mieter*innen selbst mit Wärme (z. B. bei einer Gasetagenheizung), so müssen die Vermieter*innen ihren Anteil an den CO2-Kosten den Mieter*innen erstatten. Die Mieter*innen müssen die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung bei ihren Vermieter*innen schriftlich geltend machen.
Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mieter*innen und Vermieter*innen tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird zunächst der Energiegehalt Ihres Verbrauches ermittelt. Für diesen Energiegehalt werden dann die CO2-Emissionen in kg berechnet. Anschließend werden diese mit dem aktuellen CO2-Preis multipliziert. Das sind die CO2-Kosten (netto).
Alternativ können Sie den Rechner der Bundesregierung nutzen.
Bitte geben Sie in dem Rechner Ihren Energiegehalt an und nicht – wie im Rechner formuliert – Ihren Verbrauch.