Hier finden Sie Informationen zur Strompreisbremse.
Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Berechnen Sie Ihre vorläufige Entlastung.
Hier finden Sie nützliche Energiespartipps.
Bei Privathaushalten mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt:
Hinweis: Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich für Sie lohnend sein!
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder in Ihren Vertragsunterlagen.
monatlich | jährlich | |
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Ihr Abschlag mit Preisbremse
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11,47 €
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137,62 €
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Ihre Entlastung
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8,14 €
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97,68 €
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1 Ihr derzeitig gültiger Arbeitspreis liegt unterhalb der gesetzlich vereinbarten Preisbremse von 40ct/kWh. Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
1 Ihr derzeit gültiger Arbeitspreis liegt unterhalb der gesetzlich vereinbarten Preisbremse von 12 ct/kWh. Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Strom- und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anhand Ihrer Angaben. Die hier dargestellten Entlastungen sind nicht verbindlich und geben nur ungefähre Werte an, die voraussichtlich von der endgültigen Berechnung abweichen werden. Kund*innen von DEW21 werden rechtzeitig bis zum Beginn der Preisbremsen im März einen entsprechenden Abschlagsplan erhalten und über ihre finale Entlastungen informiert. Die vorgenannten Gesetze entfalten ab März 2023 rückwirkend zum Jan. 2023 ihre entlastende Wirkung, voraussichtlich bis 31.12.2023. Dieser Rechner findet keine Anwendung auf den Bereich Wärmelieferungen.
Weitere Details zur Strom-/Gaspreisbremse finden sie auf der Seite des BMWK unter dem folgendem Link.
Um Privathaushalte sowie Unternehmen vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher*innen während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis Ende April 2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen: Kund*innen erhalten für ein gewisses Entlastungskontingent – für den Großteil sind es 80 % des prognostizierten oder Vorjahresverbrauchs – einen gedeckelten Referenzpreis. Lediglich für den darüberhinausgehenden Verbrauch fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.
Dabei müssen sich alle DEW21-Privatkund*innen sowie kleine und mittlere Unternehmen um nichts zu kümmern. Wir werden unsere Kund*innen rechtzeitig zur konkreten Höhe der individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen informieren. Für Groß- und Industriekund*innen gelten in Teilen andere Bedingungen.
Grundsätzlich sind alle Erdgaskund*innen durch die Erdgaspreisbremse entlastungsberechtigt. Die jeweilige Höhe der Erdgaspreisbremse hängt vom Jahresverbrauch im Kalenderjahr 2021 ab. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob die Kund*innen ein Standardlastprofil (SLP-Zähler) haben oder ob es sich um Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler) handelt. § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kund*innen fest, die unabhängig des Jahresverbrauchs von der Preisbremse nach § 3 EWPBG profitieren sollen.
Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören: Vermieter*innen von Wohnraum, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser). Kund*innen mit einem RLM-Zähler, die Anspruch nach § 3 EWPBG gelten machen wollen, müssen uns ihren Entlastungsanspruch schriftlich vorlegen. Sollten die Kund*innen uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen mitgeteilt haben, müssen sie dies nicht erneut vornehmen.
Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen, sind von der Gaspreisbremse ausgenommen.
Privathaushalte und Unternehmen mit einem Standardlastprofil, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden und weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen, erhalten für 80 % des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto).
RLM-Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden und weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen, erhalten für 80 % des Verbrauchs im Jahr 2021 einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto).
Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der jeweiligen tarifvertraglichen Vereinbarung, der kund*innenindividuellen Verbrauchsprognose sowie dem Verbrauch ab.1
Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass sich der von uns im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas von dem exakten Jahresverbrauch der letzten Abrechnung unterscheidet. Grund dafür ist, dass bei dem prognostizierten Jahresverbrauch aus dem September 2022 bereits Gewichtungsverfahren wie Temperaturprognosen berücksichtigt wurden.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert und durch 12 geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Jahresrechnung, kommt Kund*innen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlungen zugute.
Wichtig zu wissen: Dieses Entlastungskontingent steht Kund*innen in jedem Fall zu, auch wenn sie weniger verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die tatsächlich entstehenden Kosten für den Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt. Bedeutet: Kund*innen erhalten den vollen Entlastungsbetrag, auch wenn sie bspw. nur 75 % der prognostizierten Mengen verbrauchen.
Kund*innen mit RLM-Zähler, die einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas haben (und nicht bereits über § 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) entlastungsberechtigt sind), sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung.
Liegt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 7 ct/kWh, besteht kein Anspruch auf die Entlastung.
Gut zu wissen: Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Für den über dem Entlastungskontingent in Höhe von 80 bzw. 70 % liegenden Verbrauch wird der vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.
Für Privathaushalte und Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Erdgas verbrauchen, wird die Gaspreisbremse ab März 2023 – auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 – umgesetzt. Für RLM-Kund*innen, die einen jährlichen Gasverbrauch von über 1,5 Mio. kWh haben, sowie zugelassene Krankenhäuser greift die Entlastung bereits seit Januar 2023.
Alle Kund*innen, die anspruchsberechtigt sind und bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für diese Monate.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wir werden unsere Kund*innen selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, werden wir unseren Kund*innen den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutschreiben und in der nächsten Rechnung berücksichtigen.
1 Die Gewährung der Entlastung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (§ 8 Abs. 2 EWPBG).
Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden Sie hier ein vereinfachtes Beispiel für die Berechnung der Entlastung:
Ausgangssituation: Der/die Kund*in hat einen vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis von 20 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 50.000 kWh:
Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):
20 ct/kWh – 12 ct/kWh = 8 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents:
80 % von 50.000 kWh = 40.000 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch:
(8 ct · 40.000 kWh): 12 = 266,67 €/Monat.
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 266,67 € reduziert.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren wie der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer berücksichtigt.
Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse spielt es keine Rolle, ob die Kund*innen Fern- oder Nahwärme beziehen oder ein Contracting-Modell vereinbart ist. Denn die Wärmepreisbremse greift für all diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kund*innen entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mieter*innen bzw. Pächter*innen zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch. Kund*innen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Wärme im Jahr verbrauchen (i.d.R. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen), erhalten ab dem 1. März 2023 eine Entlastung. Diese wird auch rückwirkend für die Monate Januar und/oder Februar 2023 umgesetzt. Es gibt aber auch Ausnahmen für Kund*innen, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und durch die Preisbremse entlastet werden sollen (§ 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG). Das sind u.a. Vermieter*innen von Wohnraum, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser).
Dampfkund*innen sowie alle anderen Wärmekund*innen, die nicht durch §11 EWPBG fallen und einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh haben, sowie Krankenhäuser haben seit Anfang Januar 2023 Anspruch auf eine Entlastung.
Privathaushalte und Unternehmen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden und weniger als 1,5 Mio. kWh verbrauchen, erhalten für 80 % des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh (brutto). Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der jeweiligen tarifvertraglichen Vereinbarung, der kund*innenindividuellen Verbrauchsprognose sowie dem Verbrauch ab.1
Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass sich der von DEW21 im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas von dem exakten Jahresverbrauch in der letzten Abrechnung unterscheidet. Grund dafür ist, dass bei dem prognostizierten Jahresverbrauch aus dem September 2022 bereits Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert und durch 12 geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Jahresrechnung, kommt Wärmekund*innen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlungen zugute.
Wichtig zu wissen: Dieses Entlastungskontingent steht Kund*innen in jedem Fall zu, auch wenn sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die tatsächlich entstehenden Kosten für den Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.
Dampfkund*innen und Wärmekund*innen, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und nicht bereits über § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind, haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit Wärme oder Dampf beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung mit der jeweils nächsten turnusmäßigen Abrechnung.
Gut zu wissen: Sofern der/die Kund*in ein Unternehmen ist und der prognostizierte Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 € pro Monat übersteigt, ist dieses Unternehmen uns als Wärmeversorger gegenüber zu einer Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet.
Für den über dem Entlastungskontingent liegende Wärmeverbrauch wird der vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet. Die Differenz zwischen dem gedeckelten Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis der Energieversorger wird durch den Staat ausgeglichen.
Alle Kund*innen, die anspruchsberechtigt sind und bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.
Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, werden wir unseren Kund*innen den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutschreiben und in der nächsten Rechnung berücksichtigen.
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften sind jeweils die Vermieter*innen, Verpächter*innen oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.
1 Die Gewährung der Entlastung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (§ 8 Abs. 2 EWPBG).
Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden Sie hier ein vereinfachtes Beispiel für die Berechnung der Entlastung:
Ausgangssituation: Der/die Kund*in hat einen vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis von 10 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 15.000 kWh:
Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):
10 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 0,5 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents:
80 % von 15.000 kWh = 12.000 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch:
(0,5 ct · 12.000 kWh): 12 = 5,00 €/Monat.
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 5,00 € reduziert.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren berücksichtigt wie der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer.
Energiesparen ist weiterhin wichtig, denn die beschriebene Gaspreisbremse wird für einen prognostizierten Verbrauch aus der Vergangenheit gewährt und ist damit festgeschrieben. Der echte Verbrauch wird regulär abgerechnet. Wenn Sie also den Verbrauch reduzieren, sinken die Energiekosten in Gänze und der Entlastungsbetrag wirkt stärker, weil dieser unverändert bleibt.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die gewährten Entlastungen nach dem EWPBG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden.
In unserer "DEW21 erklärt"-Reihe beantworten wir viele Fragen rund um den Energiemarkt. Was bedeuten die Fachbegriffe überhaupt und welchen Einfluss hat mein Verhalten auf die vorherrschende Situation?
In unserem neusten Video klären wir auf, was es mit den Preisbremsen auf sich hat:
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