Hier finden Sie Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse.
Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse.
Berechnen Sie Ihre vorläufige Entlastung.
Hier finden Sie nützliche Energiespartipps.
Bei Privatkund*innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh und einem Standardlastprofil funktioniert die Strompreisbremse wie folgt:
Für Kund*innen, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gelten abweichende Regelungen.
Hinweis: Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich für Sie lohnend sein!
Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihre Preise (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder in Ihren Vertragsunterlagen.
monatlich | jährlich | |
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Ihr Abschlag mit Preisbremse
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11,47 €
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137,62 €
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Ihre Entlastung
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8,14 €
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97,68 €
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1 Ihr derzeitig gültiger Arbeitspreis liegt unterhalb der gesetzlich vereinbarten Preisbremse von 40ct/kWh. Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
1 Ihr derzeit gültiger Arbeitspreis liegt unterhalb der gesetzlich vereinbarten Preisbremse von 12 ct/kWh. Aus diesem Grund erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Strom- und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anhand Ihrer Angaben. Die hier dargestellten Entlastungen sind nicht verbindlich und geben nur ungefähre Werte an, die voraussichtlich von der endgültigen Berechnung abweichen werden. Kund*innen von DEW21 werden rechtzeitig bis zum Beginn der Preisbremsen im März einen entsprechenden Abschlagsplan erhalten und über ihre finale Entlastungen informiert. Die vorgenannten Gesetze entfalten ab März 2023 rückwirkend zum Jan. 2023 ihre entlastende Wirkung, voraussichtlich bis 31.12.2023. Dieser Rechner findet keine Anwendung auf den Bereich Wärmelieferungen.
Weitere Details zur Strom-/Gaspreisbremse finden sie auf der Seite des BMWK unter dem folgendem Link.
Um Privatkund*innen und Unternehmen vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher*innen während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis Ende April 2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen: Kund*innen erhalten einen Entlastungsbetrag, der monatlich über die Abschläge zu gewähren ist. Spätestens über die Jahresrechnung wird der Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
DEW21-Kund*innen brauchen sich bei der Umsetzung der Strompreisbremse um nichts zu kümmern. Wir werden diese im Sinne des Gesetzes umsetzen und unsere Kund*innen rechtzeitig zur konkreten Höhe der individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen informieren.
Grundsätzlich sind alle Stromkund*innen durch die Strompreisbremse entlastungsberechtigt, deren Arbeitspreis über dem jeweils geltenden Referenzpreis liegt. Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt von der Verbrauchsprognose bzw. dem gemessenen Jahresverbrauch ab. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob bei den Kund*innen eine Jahresverbrauchsprognose unter oder über 30.000 kWh vorliegt und ob sie ein Standardlastprofil (SLP-Zähler) haben oder ob es sich um Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler) handelt.
Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Strom beliefert werden, erhalten abhängig vom Verbrauch ein Entlastungskontingent in Höhe von 70 bzw. 80 % zu einem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis. Die Differenz zwischen dem gedeckelten Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis der Energieversorger wird durch den Staat ausgeglichen.
Bitte beachten Sie: Sollte der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unter dem Referenzpreis liegen, besteht kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz. Die Gewährung der Entlastung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (§ 4 Abs. 3 StromPBG).
Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert. Um hieraus die jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Jahresrechnung, kommt Kund*innen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlagszahlungen zugute.
Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
Das Entlastungskontingent bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh wird wie folgt bestimmt:
Das Entlastungskontingent bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh wird wie folgt bestimmt:
Wichtig zu wissen: Dieses Entlastungskontingent steht Kund*innen in jedem Fall zu, auch wenn Ihr Verbrauch unter dem Entlastungskontingent liegt. Die Entlastung ist lediglich auf die tatsächlich entstehenden Kosten für den Stromverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt. Energiesparen lohnt sich, denn die beschriebene Strompreisbremse wird für den prognostizierten Jahresverbrauchgewährt. Wenn Sie also den Verbrauch reduzieren, sinken die Energiekosten in Gänze und der Entlastungsbetrag wirkt stärker.
Die Kund*innen sind ab März 2023 – rückwirkend für Januar und Februar 2023 – bis zum 31.12.2023 zu entlasten. Es besteht die Option, die Energiepreisbremse bis zum 30.04.2024 zu verlängern.
Alle Kund*innen, die anspruchsberechtigt sind und bereits in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für diese Monate.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden. Wir werden unsere Kund*innen selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften sind gemäß § 12a StromPBG jeweils die Vermieter*innen, Verpächter*innen oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden Sie hier ein vereinfachtes Beispiel für die Berechnung der Entlastung:
Ausgangssituation: Der/die Kund*in hat einen vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis von 50 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh:
Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis):
50 ct/kWh - 40 ct/kWh = 10 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents:
80 % von 4.000 kWh : 12 = 267 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch:
(10 ct · 267 kWh) = 26,70 €/Monat.
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 26,70 € reduziert.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren berücksichtigt wie der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer.
Energiesparen ist weiterhin wichtig, denn die beschriebene Strompreisbremse wird für den prognostizierten Jahresverbrauchgewährt. Wenn Sie also den Verbrauch reduzieren, sinken die Energiekosten in Gänze und der Entlastungsbetrag wirkt stärker.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die gewährten Entlastungen nach dem StromPBG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert werden.
In unserer "DEW21 erklärt"-Reihe beantworten wir viele Fragen rund um den Energiemarkt. Was bedeuten die Fachbegriffe überhaupt und welchen Einfluss hat mein Verhalten auf die vorherrschende Situation?
In unserem neusten Video klären wir auf, was es mit den Preisbremsen auf sich hat:
Gut zu wissen
Unsere Antworten auf häufige Fragen: