Die Bundesregierung möchte vor dem Hintergrund der enorm gestiegenen Kosten Gas- und Wärmekund*innen so schnell wie möglich finanziell entlasten. Da die reguläre Energiepreisbremsen erst ab Frühjahr 2023 greifen sollen, werden die Kund*innen im Dezember 2022 eine einmalige finanzielle Entlastung – die sogenannte Dezember-Soforthilfe – erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse
Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Strompreisbremse, Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse.
Nein, anspruchsberechtigt für die Dezember-Soforthilfe sind nur Kund*innen, die von uns mit Erdgas oder Wärme beliefert werden. Als Kund*in mit Nachtspeicherheizung werden sie mit Strom versorgt und werden von der Strompreisbremse ab dem 1. Januar 2023 unterstützt.
Der vorläufige Entlastungsbetrag ist die Höhe des Dezemberabschlags. Dieser wird für Erdgaskund*innen in diesem Jahr ausgesetzt. Erst in der Jahresabrechnung wird die tatsächliche Entlastung ausgewiesen: Diese entspricht einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis zuzüglich des monatlichen Grundpreises (Preisstand 1. Dezember 2022). In der Regel ist dies der Verbrauch, der der Berechnung der Abschlagszahlung zugrunde liegt und der sich an dem Vorjahresverbrauch orientiert. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt der Abgleich zwischen dem vorläufigen Entlastungsanspruch (Dezemberabschlag) und dem tatsächlichen Entlastungsanspruch. Sollte sich daraus eine Differenz ergeben, ist diese entsprechend auszugleichen.
Der Gesetzgeber hat im Soforthilfegesetz Gas und Wärme festgelegt, wie die Berechnung der Dezember-Soforthilfe zu erfolgen hat. Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Dieser entspricht lediglich der vorläufigen Entlastung, die tatsächliche Entlastung entspricht 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas multipliziert mit dem im Dezember geltenden Arbeitspreis zuzüglich 1/12 des Grundpreises.
Das klingt erst einmal sehr komplex. Daher möchten wir Ihnen mit einem einfachen Beispiel zeigen, wie die Berechnung erfolgt:
1. Bei einem Kunden wurde im September ein Jahresverbrauch von 12.000 kWh vom Energieversorger prognostiziert. 1/12 davon sind 12.000 kWh/12= 1.000 kWh
2. Der Arbeitspreis für Gas beträgt im Dezember beispielsweise 16,99 ct/kWh (brutto)
3. Der Grundpreis für ein Jahr wird im Dezember mit 183,14 Euro ausgewiesen. 1/12 für den Monat Dezember sind somit 183,14 Euro/12= 15,26 Euro
Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich dann folgendermaßen:
1/12 des jährlichen Grundpreises | 15,26 EUR |
+ 16,99 Ct/kWh * 1.000 kWh | 169,90 EUR |
Soforthilfe Dezember | 185,16 EUR |
Gut zu wissen:
Die Höhe Ihrer monatlichen Abschlagszahlungen basiert auf dem prognostizierten Jahresverbrauch der letzten Abrechnung und dem für Sie zuletzt geltenden Preisniveau. Für die tatsächliche Entlastung werden jedoch die im Dezember geltenden Arbeits- und Grundpreise herangezogen, die von den Preisen der Abschlagsberechnung abweichen können. Daher kann die Soforthilfe Dezember von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung abweichen. Ebenso kann sich der von DEW21 im September prognostizierte Jahresverbrauch vom realen Jahresverbrauch unterscheiden, wenn die Kund*innen deutlich mehr oder weniger verbrauchen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.
Zahlung per Einzugsermächtigung (SEPA Mandat)
Wenn uns unsere Kund*innen eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann sind wir als Versorger in der Pflicht und werden den Abschlag für Dezember nicht einziehen.
Dauerauftrag
Wenn Kund*innen einen Dauerauftrag erteilt haben, dann müssen sie diesen für Dezember selbst ändern und die Zahlung aussetzen. Das gilt natürlich nur für den Abschlag für Erdgas, wenn parallel auch für Strom oder Wasser ein Abschlag gezahlt wird, ist dieser planmäßig zu zahlen.
Monatliche Überweisung
Wenn Kund*innen den monatlichen Abschlag selbst überweisen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Das gilt natürlich nur für den Abschlag für Erdgas, wenn parallel auch für Strom oder Wasser ein Abschlag gezahlt wird, ist dieser planmäßig zu zahlen.
Um die Kund*innen schnell und einfach zu entlasten, wurde auf Bundesebene entschieden, die Dezemberabschlagszahlung auszusetzen. Dies ist der vorläufige Entlastungsbetrag. In der Jahresabrechnung wird dann die tatsächliche Entlastung ausgewiesen. Dies ist ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im September 2022 prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis plus dem monatlichen Grundpreis. Als Preisniveau werden die am 1. Dezember 2022 geltenden Preise zugrunde gelegt.
Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen basiert auf dem prognostizierten Jahresverbrauch der letzten Abrechnung und dem zu dem Zeitpunkt gültigen Arbeits- und Grundpreis. Für die tatsächliche Entlastung werden jedoch die im Dezember geltenden Arbeits- und Grundpreise herangezogen, die von den Preisen zum Zeitpunkt der Abschlagsberechnung abweichen können. Daher kann es also sein, dass die tatsächliche Entlastung in der Höhe anders ausfällt als die vorläufige Entlastung (Abschlag im Dezember). Ebenso kann sich der von uns im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch vom realen Jahresverbrauch in Abrechnung unterscheiden, wenn die Kund*innen deutlich mehr oder weniger verbrauchen (bspw. weil es ein besonders milder Winter war).
Energiesparen ist weiterhin enorm wichtig! Jede eingesparte Kilowattstunde zählt im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Perspektive.
Die Beispielrechnung zeigt, dass der Betrag nicht der finalen Entlastung entspricht, Abweichungen sind möglich, sogar wahrscheinlich. Der Bund übernimmt nicht die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch im Dezember, sondern für den im September prognostizierten Verbrauch. Das bedeutet: Wer im Dezember weniger verbraucht als prognostiziert, profitiert deutlich. Wird im Dezember mehr verbraucht als prognostiziert, wird dieser Mehrverbrauch mit der Jahresrechnung verrechnet und nicht erstattet.
Für diese Kund*innen beträgt der Entlastungsbetrag ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum am 1.12.2022 geltenden Preis plus den monatlichen Grundpreis. Für Entnahmestellen, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen.
Im Gegensatz zu den SLP-Kund*innen besteht für RLM-Kund*innen kein Anspruch auf eine vorläufige Leistung. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in diesem Segment eine Monatsabrechnung der Regelfall ist und damit die Hilfe bereits mit der nächsten Monatsrechnung im Januar greifen wird. Daher hat in diesen Fällen die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, zu erfolgen und ist separat auszuweisen. In der Regel erfolgt die Verrechnung für diese Kund*innen im Dezember 2022 oder Januar 2023.
Kunden, die über 1.5 Mio. kWh verbrauchen, müssen sich bis zum 31. Dezember 2023 aktiv bei der DEW21 melden, wenn sie nach § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigt sind. Kunden, die diese Frist verstreichen lassen, haben keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Bei den Wärmekund*innen erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung in Höhe des September-Abschlags zuzüglich eines Aufschlages von 20 %.
Die Entlastung der Kund*innen für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Wir werden daher bei unseren Wärmekund*innen den Dezemberabschlag aussetzen und ihnen die Differenz zur Höhe des Entlastungsanspruchs (Septemberabschlag plus 20 %) überweisen.
Zahlung per Einzugsermächtigung (SEPA Mandat)
Wenn uns unsere Kund*innen eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann sind wir als Versorger in der Pflicht und werden den Abschlag für Dezember nicht einziehen.
Dauerauftrag
Wenn Kund*innen einen Dauerauftrag erteilt haben, dann müssen sie diesen für Dezember selbst ändern und die Zahlung aussetzen. Das gilt natürlich nur für den Abschlag für Erdgas, wenn parallel auch für Strom oder Wasser ein Abschlag gezahlt wird, ist dieser planmäßig zu zahlen.
Monatliche Überweisung
Wenn Kund*innen den monatlichen Abschlag selbst überweisen, müssen sie dies im Dezember nicht tun. Das gilt natürlich nur für den Abschlag für Wärme, wenn parallel auch für Strom oder Wasser ein Abschlag gezahlt wird, ist dieser planmäßig zu zahlen.
Auf Basis der beschlossenen Gesetze im Zusammenhang mit der Energiepreisbremse (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) ist DEW21 gesetzlich verpflichtet allen Erdgas- und Wärmekund*innen eine sofortige Entlastung im Dezember zu ermöglichen. Auf Basis dessen muss DEW21 Kund*innendaten (hier: von Wärmekund*innen) an den Bund weitergeben. Zu den übermittelten Datenarten zählen die Kund*innenbeziehung, die E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, die Postanschrift der Kund*innen sowie die Abschlagszahlung der Kund*innen für September 2022 (siehe § 9 Abs. 5, Nr. 2 EWSG). Rechtsgrundlage für diese Übermittlung ist Art. 6 (1) lit. c) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zum Datenschutz bei DEW21 entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Gut zu wissen
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